Sozialrecht

Das Sozialrecht dient der „Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit“ (§ 1 SGB I). Kommt es bei der Frage nach Art und Umfang der Gewährung von öffentlichen Leistungen zum Streit, empfehlen wir Ihnen sich von einem erfahrenen Anwalt begleiten zu lassen, sowohl vor den Behörden als auch vor dem Sozialgericht.

Unabhängig davon, ob Sie eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Heilmittelzuschüsse, Pflegekosten, Leistungen aus der gesetzlichen Kranken- oder Unfallversicherung, Arbeitslosengeld oder aber Leistungen nach dem SGB II (HARTZ IV) begehren – sind wir für Sie da, um Sie bei der Durchsetzung Ihrer Rechte außergerichtlich und gegebenenfalls gerichtlich umfassend zu vertreten.

Wir übernehmen für Sie das Widerspruchsverfahren und vertreten Sie kompetent vor dem Sozialgericht.

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